§ 8 der AVO-DRS regelt die Sonderformen der Arbeit

Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitsleistung Zeitzuschläge,
Die Zeitzuschläge betragen (auch bei Teilzeitbeschäftigten) je Stunde;
 

a) für Überstunden (in den EG 1-9b)30%
b) für Nachtarbeit20%
c) für Sonntagsarbeit      25%
d) bei Feiertagsarbeit
 ohneFreizeitausgleich                                          
mit Freizeitausgleich

135%

 35%

e) für die Arbeit am 24. und 31. Dez., ab 6:00 35%

f ) für die Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr
soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt

g) für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag

20%


35%

des auf eine Stunde entfallenden Anteils, des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Die Formulare zur Einreichung der Zeitzuschläge halten die Kirchenpfleger bereit.