§ 8 der AVO-DRS regelt die Sonderformen der Arbeit
Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitsleistung Zeitzuschläge,
Die Zeitzuschläge betragen (auch bei Teilzeitbeschäftigten) je Stunde;
a) für Überstunden (in den EG 1-9b) | 30% |
b) für Nachtarbeit | 20% |
c) für Sonntagsarbeit | 25% |
d) bei Feiertagsarbeit ohneFreizeitausgleich mit Freizeitausgleich | 135% 35% |
e) für die Arbeit am 24. und 31. Dez., ab 6:00 | 35% |
f ) für die Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr | 20%
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des auf eine Stunde entfallenden Anteils, des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Die Formulare zur Einreichung der Zeitzuschläge halten die Kirchenpfleger bereit.