Satzung (Stand 17. Oktober 2023)

SATZUNG

des Vereins

„Mesnerverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart“

Vorbemerkung: Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt adäquate andere Formen gleichberechtigt mit ein.

Präambel

Am 24./25. Juli 1911 fanden die Gründungsversammlungen des katholischen Mesner-Vereins der Diöze- se Rottenburg-Stuttgart in Rottweil und in Ulm statt. Die Statuten wurden in einer außerordentlichen Ge- neralversammlung am 13. November 1911 in Stuttgart als gültig erklärt. Der katholische Mesner-Verein der Diözese Rottenburg-Stuttgart stellt seitdem die Berufs- und Interessenvertretung aller haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mesner in der Diözese Rottenburg-Stuttgart dar. 1972 wurde der Verein umbenannt in „Mesnervereinigung der Diözese Rottenburg-Stuttgart“. Seit 1976 ist die Bezeichnung des Vereins „Mesnerverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart“. Er ist Ansprechpartner bei Fragen des Arbeitsrechtes wie auch bei Fragen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung. Darüber hinaus machte er es sich zur Aufgabe, das geistliche Leben seiner Mitglieder zu fördern.

§1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Mesnerverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart“. Er ist der diözesane Berufs- und Interessenverband für alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mesner in der Diözese Rot- tenburg-Stuttgart.

(2) Kirchenrechtlich stellt der Verein einen privaten kirchlichen Verein von Gläubigen gemäß cc. 321 ff. Codex Iuris Canonici (CIC) dar.

(3) Sitz der Vereins ist Rottenburg a.N..
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der beruflichen, ideellen und kirchlichen Interessen der Mesner in der Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Förderung der Berufsbildung wie auch kirchlicher Zwe- cke.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Vermittlung einer für den Mesnerdienst nötigen Ausbildung, durch Fort- und Weiterbildungskurse, Se- minare und Schulungen,

2. Förderung der Gemeinschaft der Mitglieder und der religiösen Bildung durch Kurse und geistliche Ta- ge,

3. Beratung der Mitglieder in Anstellungs-, Gehalts- und Urlaubsfragen,

4. Vertretung der Belange der Mitglieder gegenüber der Diözese Rottenburg-Stuttgart und den Kirchen- gemeinden,

5. Zusammenarbeit mit kirchlichen Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung auf diözesaner und überdiözesa- ner Ebene,

6. Wahrnehmung der Interessen der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mesner in Kirche und Öffentlich- keit,

7. Beratung der Anstellungsträger bei Neueinrichtung oder Veränderungen von Mesnerstellen.

(3) Über seine Zwecksetzung versteht sich der Verein als Lebens- und Wesensäußerung der Katholi- schen Kirche, der er zugeordnet ist. Er dient mit diesem Zweck der kirchlichen Aufgabenerfüllung.

§3 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder haupt-, oder nebenamtliche Mesner sein, der in einem Dienstverhält- nis mit einer Kirchengemeinde der Diözese Rottenburg-Stuttgart steht, sowie ehrenamtliche Mesner, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins bejahen und deren Erfüllung fördern wollen.

(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

(3) Der Diözesanpräses, sein Stellvertreter, sowie die Dekanatspräses und ihre Stellvertreter sind Ver- einsmitglieder kraft Amtes.

(4) Die Delegiertenversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

(5) Über die Aufnahme der unter Absatz (1) genannten Personen in den Verein entscheidet auf schriftli- chen Antrag hin der Vorstand. Der Antrag kann mit oder ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheidet die Delegiertenversammlung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. wenn ein Mitglied gegenüber dem Vorstand seinen Austritt schriftlich erklärt,

3. durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines dem Zweck und den Aufgaben des Vereins oder dem Ansehen der Kirche schädlichen Verhaltens,

4. durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Mitglied wiederholt oder schwerwiegend gegen Ziele des Vereins verstößt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 erfolgt der Ausschluss durch Beschluss des Vorstands. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, im Gespräch mit dem Vorstand oder schriftlich zu den Beanstandungen Stellung zu nehmen. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich bei der nächsten Delegiertenversammlung Widerspruch einlegen, gerichtet an die Delegiertenversammlung. Über den Ausschluss enscheidet die nächste ordentliche Delegiertenversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§6 Mitgliedsbeitrag


Mitgliedsbeiträge werden keine erhoben.

 

§7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Delegiertenversammlung,
3. die Dekanatsversammlung.

§8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet den Verein. Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem Diözesanleiter,
2. dem Stellvertretenden Diözesanleiter,
3. dem Präses,
4. dem Vize-Präses,
5. dem Leiter der Hauptabteilung VIIIa - Liturgie, oder einem von ihm benannten Stellvertreter,
6. bis zu 9 Vertretern der Mesner.

(2) Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands im Sinne des § 26 BGB übernehmen:
1. der Diözesanleiter als Vorsitzender,
2. der stellvertretende Diözesanleiter als stellvertretender Vorsitzender,
3. der Präses,
4. der Vize-Präses.

(3) Präses und Vize-Präses werden nach Anhörung des Vorstandes vom Bischof ernannt. Der Diözesan- leiter und sein Stellvertreter sowie die Vertreter der Mesner werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Bestellung der gewählten Vorstandsmitglieder bedarf der Bestätigung des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

(4) Die Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederwahl bzw. Wiederernennung ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt bzw. ernannt ist. Die Bestellung der wiedergewählten Vorstandsmitglieder bedarf der Bestätigung des Bischofs der Diöze- se Rottenburg-Stuttgart. Das Amt endet weiter durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist unverzüglich von der Delegiertenversammlung durch Wahl eines Ersatzmitglieds für den Rest der Amtszeit zu erset- zen. Die Bestellung des neu gewählten Vorstandsmitglieds bedarf der Bestätigung des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

(5) Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann von der Delegiertenversammlung aus wichtigem Grund abge- wählt werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Delegiertenversammlung. Dem be- troffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann die Delegiertenversammlung bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§9 Vertretung des Vereins

(1) Der Verein wird gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom Diözesanleiter oder seinem Stellvertreter gemeinsam mit dem Präses oder Vize-Präses vertreten.

(2) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann jedes Vorstandsmitglied von den Beschränkun- gen des § 181 BGB befreit werden.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist als ausführendes Organ für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Gesetz der Delegiertenversammlung zugewiesen sind. Dazu ge- hören insbesondere:

1. Führung laufender Geschäfte,

2. Verwirklichung der satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele des Vereins,

3. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,

4. Vorschlag an die Delegiertenversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,

5. Vorbereitung der Delegiertenversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Delegiertenversammlung,

6. Verwaltung des Vereinsvermögens,
7. Aufstellung eines Wirtschaftsplans für jedes Geschäftsjahr,

8. Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses an die Delegiertenversammlung innerhalb von 5 Mona- ten nach Abschluss des Geschäftsjahres,

9. Erstellung und Vorlage des Tätigkeitsberichts über die Erfüllung des Vereinszwecks an die Delegier- tenversammlung,

10. Beschlussfassung über die Vereinsmitgliedschaft.

(2) In Angelegenheiten, für die die Delegiertenversammlung verantwortlich ist, kann der Vorstand der Delegiertenversammlung Vorschläge für deren Beschlussfassung unterbreiten.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Delegiertenversammlung zu ge- nehmigen ist.

(4) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand einer Geschäftsführung bedienen. Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben sind im Einzelnen in einer Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Präsenzsitzungen, im Wege der Video- oder Telefonkonfe- renz oder in Form von hybriden Sitzungen. Hybride Sitzungen finden statt, wenn ein Teil der Mitglieder des Vorstands anwesend ist und weitere Mitglieder im Wege der Video- oder Telefonkonferenz zuge- schaltet sind. Der Vorsitzende des Vorstands entscheidet über die Form der Sitzung nach seinem Er- messen und teilt dies explizit in der Einladung mit.

(3) Sitzungen werden vom Diözesanleiter, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Diö- zesanleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, mit einer Frist von regelmäßig zwei Wochen, textförmlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung an jedes Vorstandsmitglied einbe- rufen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.

(4) Auf die Einhaltung der Fristen und Formvorschriften kann verzichtet werden, sofern sich alle Mitglieder des Vorstandes hiermit einverstanden erklären.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwe- send ist. Falls während der Sitzung Beschlussunfähigkeit eintritt, müssen Abstimmungen auf eine nächs- te Sitzung vertagt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder dies wünscht.

(6) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimm- enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse des Vorstands, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, auch schriftlich oder durch unterzeichnetes Telefax oder unterzeichneten E- Mail-Anhang gefasst werden (Umlaufverfahren), sofern sich alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der schriftlichen oder textförmlichen Abstimmung einverstanden erklären. Das Einverständnis kann zusam- men mit der Stimmabgabe erteilt werden. Für die inhaltliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren gilt Abs. 6 entsprechend.

(8) Über Beschlüsse des Vorstands, die nicht in einer notariellen Niederschrift aufgenommen werden, ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt der Beschlüsse und die Stimmabgabe anzugeben hat. Die Niederschrift ist vom Diözesanleiter, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Diözesanleiter, und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie ist allen Mitgliedern des Vorstands zu übermitteln. Zu Beginn einer jeden Vorstandssitzung ist ein Protokoll- führer zu bestimmen.

(9) Ein Vorstandsmitglied kann an den Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn die Be- schlussfassung ihm selbst oder Angehörigen (Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des Beteiligten.

(10) An den Sitzungen des Vorstandes nimmt in der Regel die Geschäftsführung teil. Ihr kommt kein Stimmrecht zu.

§ 12 Delegiertenversammlung

(1) Der Delegiertenversammlung gehören an:

1. die 25 gewählten Delegierten
2. die 25 Vertreter der Dekanatsleitungen
3. die 25 Dekanatspräsides mit beratender Stimme 4. der Vorstand

(2) Die 25 Delegierten werden auf den Dekanatsversammlungen als Vertreter der dortigen Mesner ge- wählt.

(3) Die Amtszeit der gewählten Vertreter (Delegierten) beträgt 4 Jahre.

(4) Die Dekanatsleitungen werden ebenfalls auf den Dekanatsversammlungen als Leitung der dortigen Mesner gewählt.

(5) Die Amtszeit der Dekanatsleitungen beträgt 4 Jahre.

(6) Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat eine Stimme.

(7) Das Stimmrecht kann entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Be- vollmächtigt werden können nur andere Vereinsmitglieder. Die Bevollmächtigung kann nicht allgemein, sondern nur beschränkt auf die jeweilige Delegiertenversammlung erteilt werden. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen. Der Bevollmächtigte darf nicht nur das Stimmrecht ausüben, sondern auch

im Namen des Vollmachtgebers an Diskussionen teilnehmen und Anträge stellen. Untervollmacht kann nicht erteilt werden.

(8) Mitglieder der Delegiertenversammlung dürfen grundsätzlich nicht mehr als zwei Vollmachtgeber gleichzeitig vertreten.

(9) Die ordentliche Delegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich und im Übrigen, so oft das Interesse des Vereins es erfordert, durch den Diözesanleiter, im Verhinderungsfall durch den stellvertre- tenden Diözesanleiter einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit, Form und Tagesordnung mit einer Frist von regelmäßig vier Wochen, mindestens jedoch zwei Wochen. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. An ihr nehmen die Vertreter der Dekanatsleitungen, die gewählten Dele- gierten und der Vorstand teil. Die Dekanatspräsides nehmen mit beratender Stimme teil.

(10) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse in Präsenzsitzungen, im Wege der Videokonfe- renz oder in Form von hybriden Sitzungen. Hybride Sitzungen finden statt, wenn ein Teil der Mitglieder der Delegiertenversammlung anwesend ist und weitere Mitglieder im Wege der Video- oder Telefonkon- ferenz zugeschaltet sind. Der Diözesanleiter entscheidet über die Form der Sitzung nach seinem Ermes- sen und teilt dies explizit in der Einladung mit.

(11) Anträge, die auf die Tagesordnung der Delegiertenversammlung gesetzt werden sollen, sind von den Mitgliedern der Delegiertenversammlung mindestens fünf Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich bei dem Vorstand einzureichen. Über Anträge, die während der Delegiertenversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, kann die Delegiertenversammlung nur beschließen, wenn die Mehrheit der Delegiertenversammlung die Beschlussfassung ausdrücklich zulässt.

(12) Außerordentliche Delegiertenversammlungen können in dringenden Fällen mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit, Form und Tagesordnung, vom Diözesanleiter, im Ver- hinderungsfall durch den stellvertretenden Diözesanleiter einberufen werden. Eine außerordentliche De- legiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/4 der Mitglieder der Delegiertenversammlung oder der Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich for- dern oder das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit, Form und Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Diözesanleiter, im Verhin- derungsfall durch den stellvertretenden Diözesanleiter.

(13) Die Delegiertenversammlung wird von dem Diözesanleiter, im Verhinderungsfall von dem stellvertre- tenden Diözesanleiter, geleitet.

(14) Über Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die nicht in einer notariellen Niederschrift aufge- nommen werden, ist von einem von der Delegiertenversammlung zu wählenden Protokollführer eine Nie- derschrift aufzunehmen, die von diesem und dem Diözesanleiter, im Verhinderungsfall vom stellvertre- tenden Diözesanleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: Ort, Form und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mit- glieder der Delegiertenversammlung, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

(15) Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. Der Diözesanleiter, im Verhinderungsfall der stell- vertretende Diözesanleiter kann Gäste zulassen.

§ 13 Aufgaben der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschlussfassende und kontrollierende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben des Vereins zuständig. Sie beschließt über die Grundsätze und Richtlinien der Tätigkeit des Vereins.

(2) Die Delegiertenversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Seite 6 von 9

1. die Kontrolle und Überwachung des Vorstands,

2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes über die Erfüllung des Vereinszwecks,

3. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

4. die Feststellung des Jahresabschlusses,

5. die Entlastung des Vorstandes,

6. die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,

7. die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand,

8. die Bewilligung außerordentlicher Ausgaben,

9. die Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Verweigerung der Aufnahme oder Ausschluss eines Vereinsmitglieds,

10. die Beschlussfassung über die ihr vom Vorstand zu Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten,

11. die Festsetzung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sowie deren Höhe für den ehrenamtlichen Vorstand,

12. die Befreiung des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB, 13. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

14. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie über Maßnahmen im Sinne des Um- wandlungsgesetzes,

15. die Beschlussfassung über die Wahlordnung der Dekanatsversammlungen,
16. die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.

(3) Darüber hinaus befasst sich die Versammlung mit aktuellen Fragen der Liturgie und aus dem Bereich des Arbeitsrechts, dient dem gegenseitigen Austausch, leitet Informationen weiter und nimmt Anregun- gen aus den Dekanaten entgegen

§14 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse in Präsenzsitzungen mit einfacher Mehrheit, so- weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Delegiertenversammlung beschlussfähig wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlussfähigkeit ist an die Anwesenheit des Diözesanleiters, im Verhinderungsfall an die des stell- vertretenden Diözesanleiters gebunden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist wiederum ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse der Delegiertenversammlung, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, auch schriftlich oder durch unterzeichnetes Telefax oder unter- zeichneten E-Mail-Anhang gefasst werden (Umlaufverfahren), sofern sich alle Delegierten mit dieser Art der schriftlichen oder textförmlichen Abstimmung einverstanden erklären. Das Einverständnis kann zu- sammen mit der Stimmabgabe erteilt werden. Für die inhaltliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren gilt Abs. 1 entsprechend.

(4) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(5) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfa- che Mehrheit). Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Ab- stimmungen gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Ergebnis erzielt wird, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Die Art der Abstimmung (z.B. schriftlich oder Handzeichen) schlägt der Diözesanleiter, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Diözesanleiter oder der Leiter des Wahlausschusses der Delegiertenversammlung vor. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer zu diesem Zweck einberufe- nen Delegiertenversammlung beschlossen werden und bedürfen der Mehrheit von 1⁄2 der abgegebenen Stimmen. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Diözesanleiter, im Verhinderungsfall der stellvertretende Diözesanleiter verpflichtet, innerhalb von acht Wochen, frühestens jedoch nach vier Wochen, eine zweite Delegierten- versammlung mit der Änderung der Satzung bzw. der Auflösung des Vereins als einzigem Tagesord- nungspunkt einzuberufen, diese zweite Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er- schienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(7) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Delegierten erforderlich, die Zustim- mung der nicht erschienen Delegierten muss schriftlich erfolgen.

§ 15 Dekanatsversammlung

(1) Der Dekanatsversammlung gehören alle Mitglieder an, deren aktiver Dienstort oder – nach Beendi- gung des Dienstes – der zuletzt aktive Dienstort diesem Dekanat zugeordnet werden kann.

(2) Zu den Aufgaben der Dekanatsversammlung gehören:

1. Wahl der/des Delegierten und einer Stellvertretung
2. Wahl der Dekanatsleitung und einer Stellvertretung
3. Vorschlagsrecht für die Ernennung des Dekanatspräses durch den Diözesanpräses.

(3) Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, deren Dienstort diesem Dekanat oder Bereich zugeordnet ist.

§ 16 Kirchliche Aufsicht

(1) Der Verein steht gemäß cc. 323 ff. CIC unter kirchlicher Aufsicht. Die Aufsicht wird wahrgenommen durch den Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

(2) Der Zustimmung des Bischofs bedürfen nach den cc. 299 § 3 und 324 § 2 CIC insbesondere:

1. Änderungen der Satzung, vornehmlich Zweckänderung,
2. Wahl eines in der Diözese Rottenburg-Stuttgart rechtmäßig seinen Dienst ausübenden Priesters zum geistlichen Berater (zur Geistlichen Begleitung) des Vereins.

(3) Zustimmungspflichtige Tatbestände werden erst wirksam, wenn die Zustimmung der kirchlichen Auf- sicht vorliegt. Ihre vorherige Vollziehung ist unzulässig und unwirksam.

(4) Der Verein hat der kirchlichen Aufsicht innerhalb von sieben Monaten nach Ende eines jeden Ge- schäftsjahrs einen (geprüften) Jahresabschluss unaufgefordert vorzulegen. Der Wirtschaftsplan ist inner- halb von vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahrs bei der kirchlichen Aufsicht einzureichen.

(5) Die Auflösung des Vereins ist der kirchlichen Aufsicht zeitnah anzuzeigen.
(6) Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in ihrer jeweils geltenden Fassung an.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Diözese Rottenburg-Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke, möglichst für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Zustimmung des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart in Kraft.

Rottenburg, den 17. Oktober 2023