§ 6 Anlage K/2 regelt den Arbeitschutz (freie Tage, Ruhepausen)

Die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf höchstens 6 Tage in der Woche zu verteilen.

Alle Angestellten der Diözese, auch die im liturgischem Dienst, haben an gesetzlichen Feiertagen dienstfrei.
Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage, sie sind wie gewöhniche Sonntage behandeln.

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag ( z.B. der 1. Mai, der 1. oder der 2. Weihnachtsfeiertag) so ist dies ein gesetzlicher Feiertag.
Dafür bekommen die im liturgischen Dienst Arbeitende einen Ausgleichstag.
Dabei sind nicht die geleisteten Stunden sonder ganzer Tag auszugleichen.

Fällt ein Feiertag auf den wöchentlichen "freien Tag" und der Angestellter hat an diesem Tag keinen Dienst so ist dieser Tag abgegolten.

Muss ein Angestellter an einem Feiertag, der auf den wöchentlichen "freien Tag" fällt, arbeiten,
so bekommt er innerhalb einer Woche einen anderen Tag frei UND(!)einen Ausgleichstagfür den Feiertag an dem er gearbeitet hat.
Insgesamt also zwei Tage.

An Sonn- und Feiertagen dürfen Mitarbeiter nur zu Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 herangezogen werden*. Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag oder an einem Werktag, an dem aufgrund einer besonderen kirchlichen Feiertagsregelung oder betrieblichen Regelung nicht gearbeitet wird, dienstplanmäßig beschäftigt, wird die geleistete Arbeit dadurch ausgeglichen, dass die Mitarbeiter innerhalb der nächsten 4 Wochen einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag erhalten oder einmal im Jahr für je 2 Wochenfeiertage einen arbeitsfreien Samstag mit dem darauffolgenden Sonntag erhalten.

*(1) In den liturgischen Bereich fallen nur solche Aufgaben, die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gottesdiensten und/oder aus damit im Zusammenhang stehenden Gründen notwendig sind.
(2) Weitere berufliche Tätigkeiten sind bei der Ermittlung der höchstzulässigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.