$ 29 Abs. 5a AVO-DRS Arbeitsbefreiung
Für die berufliche Fort- und Weiterbildung betreffend die fachlichen Erfordernisse, die religiösen und ethischen Aspekte des Dienstes
sowie die Erfüllung kirchlicher Ehrenämter oder allgemeiner staatsbürgerlichen Pflichte nach deutschem Recht. 5 Tage
Die Ansprüche von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren können in einem Jahr zusammengefasst werden.
Nicht mit Qualifizierung verwechseln! Qualifizierungen werden vom Dienstgeber angeordnet.
(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach $ 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag
sowie bei der Geburt des zweiten und jedes weiteren Kindes,
wenn ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen ist; zusätzlich 3 Arbeitstage
b) Tod einer/eines nahen Angehörigen 2 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten wenn ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen ist
und der verstorbene Ehegatte, der das Kind bisher betreut hat zusätzlich 5 Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
d) 25-jähriges Dienstjubiläum 3 aufeinanderfolgende Arbeitstage
40-jähriges Dienstjubiläum 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines nahen Angehörigen bis zu 2 Arbeitstage im Kalenderjahr
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr
kein Anspruch nach $ 45 SGB V besteht oder bestanden hat. bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes,
das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen, bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr
Darüber hinaus erfolgt eine Freistellung nach Buchstabe aa) auch zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege gem S 2PflegeZG
Die Freistellung nach Buchstabe e) darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(1a) In Ergänzung zu den in Absatz 1 enthaltenen Regelungen wird Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts aus folgenden Anlässen gewährt:
a) bei der Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation oder kirchlichen Eheschließung eines Kindes 1 Arbeitstag
b) bei der Übernahmeines Tauf- oder Firmpatenamtes sowie als Erstkommunion- oder Firmhelfer anlässlich der Taufe, Erstkommunion oder Firmung 1 Arbeitstag
c) bei der kirchlichen Eheschließung des Beschäftigten 1 Arbeitstag
d) beim 25-jährigen Jubiläum der kirchlichen Eheschließung 1 Arbeitstag
e) bei der erstmaligen Einschulung eines Kindes für die Dauer der unumgänglichen notwendigen Abwesenheit, längstens bis zu einem halben Tag
f) für die Teilnahme an Sitzungen von Mitgliedern örtlicher und überörtlicher kirchlicher Rats- und Verwaltungsgremien
für die Dauer der unumgänglichen notwendigen Abwesenheit, soweit die Teilnahme nicht außerhalb der Arbeitszeit,
gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden kann.
Es ist NICHT erforderlich, dass die Arbeitsbefreiung an dem Tag des jeweiligen Anlasses gewährt wird.
Die Arbeitsbefreiung sollte jedoch in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu dem Anlass stehen.
Die Freistellung steht auch dann zu, wenn der Anlass auf einen für den Mitarbeiter arbeitsfreien Tag fällt.