§ 6 der AVO-DRS regelt die Arbeitszeit und freie Tage im Jahr

Als Arbeitsbefreiung ehalten pro Jahr

  • Beschäftigte, die ihr 60. Lebensjahr vollendet haben                                             3 Tage
  • Beschäftigte, die ein oder mehrere Kinder unter 12 J. tatsächlich betreuen   3 Tage
  • Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen der pflegebedürftig ist und
    in einer Pflegestufe eingestuft ist tatsächlich pflegen                                           3 Tage
  • für Dienst am Heilig Abend und Silvester                                     dienstfrei, ganzer Tag
  • für Dienst am Gründonnerstag                                                     dienstfrei, ab 16:00 Uhr

Bei Teilzeitbeschäftigten beträgt die Ausgleichsteit 3/5 ihrer regelm. durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
Bei Beginn oder Ende des Anspruchs im Kalenderjahr, pro vier Monate einen Tag.

§6 Abs. 5a regelt: Mesnerinnen und Mesner haben Anspruch auf 10 dienstfreie Sonntage im Jahr

Diese Tage sind nicht in Verbindung mit Urlaub zu sehen. Die zu erbringende AZ an den in anspruch genommenen
freien Sonntagen ist vor- bzw. nachzuarbeiten. Bei 39,5 Std./Wo. hat er/sie diese Zeit auch in dieser Woche zu leisten.
Bei Mesnern mit einem sehr geringen Anstellungsumfang, enstehen in der Praxis oft Schwierigkeiten bei der Nach-
bzw. Vorarbeit der zu erbringenden Leistung.
Kann diese Leistung an keinem anderen Tag erbracht werden, besteht die Möglichkeit, die in Anspruch genomenne
Zeit bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen AZ im Voraus in Abzug zu bringen.