§ 26 Erholungsurlaub

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 36 Arbeitstage.

Alle Angestellten der Diözese, auch die im liturgischem Dienst, haben an gesetzlichen Feiertagen dienstfrei.
Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage, werden also wie gewöhniche Sonntage behandelt.

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag ( z.B. der 1. Mai, der 1. oder der 2. Weihnachtsfeiertag) so ist dies ein gesetzlicher Feiertag.
Dafür bekommen auch  die im liturgischen Dienst Arbeitende einen Ausgleichstag.
Dabei sind nicht die geleisteten Stunden sonder ganzer Tag auszugleichen.

Fällt ein Feiertag auf den wöchentlichen "freien Tag" und der Angestellter hat an diesem Tag keinen Dienst, so ist dieser Tag abgegolten.

Muss ein Angestellter an einem Feiertag, der auf den wöchentlichen "freien Tag" fällt, arbeiten.
Bekommt er innerhalb einer Woche einen anderen Tag frei UND(!) einen Ausgleichstagfür den Feiertag an dem er gearbeitet hat.
Insgesamt also zwei Tage.